Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform. Der Bildungs- und Förderauftrag der Kindertagespflege ist im § 22 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) verankert. Daraus geht hervor, dass die Kindertagespflege den gleichen Bildungs- und Förderauftrag wie die Betreuung in der Kindertageseinrichtung (Krippe, Kindergarten) hat. Die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Kindertagespflege sind in den §§ 22 und 23 SGB VIII festgeschrieben.
Wer in der Kindertagespflege tätig sein möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis gem. § 43 SGB VIII. Voraussetzung für die Erteilung sind nach § 43 SGB VIII die Feststellung der persönlichen Eignung, der Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft und kindgerechter Räume. Dies wird in einem Prozess der Eignungsfeststellung überprüft. In der Landeshauptstadt Hannover kann eine Überprüfung im FamilienServiceBüro oder bei KiTaB e.V. durchgeführt werden.
Zum 01.08.2021 wurde die Kindertagespflege in das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) aufgenommen. Für die Kindertagespflege sind unter anderem die §§ 1 - 5 sowie §§ 18 und 19 relevant.
Kerninhalte für die Kindertagespflege sind:
Die Aufsichtspflicht ist ein wichtiger Rechtsbegriff in der Kindertagespflege. Sie wird im Rahmen eines Tagespflegeverhältnisses durch die Sorgeberechtigten auf die Kindertagespflegeperson übertragen. Dies ist in § 832 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen im SGB VIII zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gelten für die Stadt Hannover die seit dem 01.08.2013 gültige Kindertagespflegesatzung sowie die in Kraft getretenen Änderungssatzungen.
Es wird dringend empfohlen, die zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson getroffenen Vereinbarungen schriftlich in einem Betreuungsvertrag zu fixieren, der frei formuliert und privatrechtlich abgeschlossen werden kann. Hinweise zum Betreuungsvertrag finden Sie hier: Das Vorgespräch mit der Kindertagespflegeperson.
Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden, sind über die Landesunfallkasse Niedersachsen versichert, wenn die Kindertagespflegeperson über eine gültige Pflegeerlaubnis bzw. eine Eignungsbestätigung verfügt. Unfälle, in denen Kinder zu Schaden gekommen sind, müssen der Landesunfallkasse Niedersachsen daher unverzüglich angezeigt werden. Die Stelle Familienservicebüro und Kindertagespflege soll in solchen Fällen umgehend informiert werden.
Während der Betreuungszeit eines Kindes übertragen die Sorgeberechtigten die Aufsichtspflicht an die Kindertagespflegeperson und haften deshalb nicht für Schäden, die ihr Kind verursacht. Die Kindertagespflegeperson sollte haftpflichtversichert sein und alle Tagespflegekinder bei ihrer Haftpflichtversicherung gemeldet haben.